Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. März 2013
§ 52

§ 52 – Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden: § 39 Absatz 10, normal normal § 45 Absatz 1g, normal normal § 46 Absatz 1a, normal normal Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1, normal normal Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3. normal normal normal arabic (2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und normal normal nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. normal normal normal arabic Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum. (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden. (4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. (5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. (6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Vorschriften und Anlagen verlieren am 31. Dezember 2026 ihre Gültigkeit.
  • Bis zum 30. September 2024 dürfen Fahrzeuge bei winterlichen Bedingungen mit speziellen Reifen gefahren werden, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt wurden.
  • Eine neue Regelung zur Reifenanforderung tritt frühestens am 1. Juli 2020 in Kraft, abhängig von einem Bericht des Verkehrsministeriums.
  • Die Regelung zur Nutzung von Funkgeräten gilt erst ab dem 1. Juli 2021.
  • Bestimmte Änderungen im Straßenverkehrsrecht sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden, und spezielle Anordnungen zur Verkehrssicherheit gelten bis zum 31. Dezember 2028.